4. Das Alternativmodell
Für ein Verfahren, welches den gesetzlichen Vorschriften und dem gewandelten Verständnis der aus dem Prozeßrechtsverhältnis für alle Beteiligten fließenden Aufgaben stärker als einem ausschließlich über der Verhandlungsmaxime errichteten Modell verpflichtet ist, müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden (vgl. § 139 RN 3 ff., 29 ff., 37 ff.). Das Gericht hat schon bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dafür Sorge zu tragen, daß ihm eine wirklichkeitsgerechte Rekonstruktion des tatsächlichen Konfliktstoffs möglich wird. Es muß auf Widersprüche und Lücken in den Sachdarstellungen der Parteien hinweisen, um Ergänzungen der Ausführungen, Vorlagen von Urkunden und Beweisangebote bitten. Es hat die konfliktbezogenen Auskünfte von Behörden und Trägern öffentlicher Ämter einzuholen, und es kann auch schon vor der mündlichen Verhandlung im Rahmen des § 358a einen Beweisbeschluß erlassen und ausführen, d.h. insbesondere ein Sachverständigengutachten einholen und ein streitrelevantes Objekt in Augenschein nehmen. Das persönliche Erscheinen der streitenden Parteien zur mündlichen Verhandlung sollte angeordnet werden (vgl. §§ 141 bis 144 RN 3 ff.), damit das Gericht sich das Geschehen aus der Sicht der unmittelbar Betroffenen schildern lassen kann. Nicht minder wichtig ist es, jedenfalls auch die Zeugen zu laden, die aus eigener Wahrnehmung etwas über die Vorgänge berichten können, über die die Parteien unterschiedliche Darstellungen unterbreiten.
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