Auf der Grundlage seiner vorläufigen auf alle im Prozeß zugänglichen Informationen gestützten Sachverhaltsrekonstruktion und nicht auf der Grundlage allein des Parteivortrages muß das Gericht im Gespräch mit den Parteien überlegen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte erforderlich und geeignet sind, um die Sachverhaltsrekonstruktion im Hinblick auf noch ungeklärte, für die Entscheidung rechtlich erhebliche Punkte voranzutreiben. Diese Überlegungen sind völlig unabhängig von der Beweislastverteilung, die im Falle des non-liquet über den Prozeßverlust entscheidet. Das erhellt schon daraus, daß bei einer Prozeßlage, die auch von Informationen außerhalb der Parteivorträge bestimmt ist, das Gericht das erforderliche Beweismaß für eine Behauptung als erreicht ansehen kann, und es nunmehr im Interesse der nicht beweisbelasteten Partei liegt, zur Vermeidung des Prozeßverlusts einen Gegenbeweis zu präsentieren. Doch davon unabhängig darf das Gericht sich nicht damit begnügen festzustellen, welche Partei für einen noch offenen Punkt der Sachverhaltsrekonstruktion die Beweislast trägt, und im Falle des fehlenden Beweisangebots gerade dieser Partei ohne Rücksicht auf die Amtsermittlungsmöglichkeiten und die Beweisangebote der nicht beweisbelasteten Partei die Sachverhaltsarbeit einzustellen. Zum Zwecke der möglichst wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion sind die Beweiserhebungsmöglichkeiten von Amts wegen ebenso in Erwägung zu ziehen, wie den Beweisangeboten der nicht beweisbelasteten Partei nachzugehen ist, soweit der mit der weiteren Sachverhaltsarbeit verbundene Aufwand sich nach Erörterung mit insbesondere der beweisbelasteten Partei noch als interessengerecht und vertretbar erweist. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt nicht den Parteien, sondern dem Gericht (a.A. RoSchwab § 119 I 3 a), das der Auffassung der beweisbelasteten Partei selbstverständlich erhebliches Gewicht beimessen kann, da diese im Falle des Mißlingens ja auch die Kosten tragen muß.
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