III. Beweislastverteilung
Wenn die Phase der Informationssammlung zum tatsächlichen Geschehen abgeschlossen ist, muß das Gericht in einer endgültigen Rekonstruktion des Sachverhalts darüber befinden, ob es bei den gegebenen Informationen vom Vorliegen der nach rechtlichen Erwägungen erheblichen Sachverhaltsgestaltungen ausgehen kann. § 286 hält es dazu an, ,,unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei" und in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Sollte das Gericht nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine begründete Überzeugung weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit einer rechtlich relevanten Behauptung erlangen können, muß es zuungunsten der Partei entscheiden, die die Beweislast für die fragliche Behauptung trägt. Welche Partei das ist, hängt nicht von der Rolle ab, die die Partei im Prozeß freiwillig oder unfreiwillig übernommen hat, sondern von den Beweislastverteilungsregeln, die unabhängig von den Parteirollen gelten und am Rechtscharakter der Normen teilhaben, über deren tatsächliche Voraussetzungen gestritten wird. Die Verteilungsregeln für die tatsächlichen Voraussetzungen prozessualer Normen gehören danach dem Prozeßrecht, die für die Voraussetzungen materiellrechtlicher Normen dem materiellen Recht an. Diese Unterscheidung ist im Hinblick auf die §§ 549, 559 für das Revisionsrecht (BGH LM Nr. 8 zu § 559) und im Hinblick auf divergierende Kollisionsregeln für das internationale Privatrecht von Bedeutung (BGHZ 3, 342).
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