Erwägenswert ist ein freieres Beweisverfahren auch dann, wenn Informationen in Rede stehen, die nicht für einen Verfahrensabschluß durch richterliche Entscheidung, wohl aber für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits benötigt werden (vgl. Wolf in Gottwald/Hutmacher/Röhl/Strempel Der Prozeßvergleich, 1983 S. 153, 160 f.).