1. Das überkommene Modell
Im überkommenen Modell durchläuft die Sachverhaltsrekonstruktion vier analytisch (nicht notwendig auch zeitlich) hintereinander geschaltete Stationen. In der ersten nimmt der Richter die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien entgegen und untersucht in zwei getrennten Rechtsprüfungen einerseits die Berechtigung des klägerischen Begehrens auf der Grundlage der für diesen Zweck als wahr unterstellten Sachverhaltsdarstellung des Klägers und andererseits die Berechtigung des auf das klägerische Begehren bezogenen Gegenbegehrens des Beklagten auf der Grundlage der für diesen Zweck als wahr unterstellten Sachverhaltsdarstellung des Beklagten. Nur für den Fall, daß eine für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich erhebliche Tatsachenbehauptung unter den Parteien streitig ist, soll es dem Gericht erlaubt sein, in die zweite Station einzutreten und nach den für die streitige Behauptung angebotenen Beweisen zu fragen. Bei Vorliegen zulässiger und wirksamer Beweisangebote ist in der dritten Station die Beweisaufnahme durchzuführen und in der vierten Station nach einer Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 285) unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei (§ 286).