Auslegungsziel und Rechtsidee
Für die Verpflichtung auf die RECHTSIDEE, die Zusammenfassung der rechtsethischen Grundsätze der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Zweckmäßigkeit, und ihr Verhältnis zu den Auslegungszielen
- das vom Gesetzgeber GESAGTE
- das vom Gesetzgeber GEWOLLTE
- das VERNÜNFTIGE gilt:
Das auf die Verwirklichung der Rechtsidee angelegte VERNÜNFTIGE gebietet der Rechts- und Orientierungs-sicherheit wegen (Teilkomponente der RECHTSIDEE) die Bindung an die Festlegungen des Gesetzgebers bis zur Grenze des krassen Widerspruchs einer Festlegung zur Gerechtigkeits- oder Zweckmäßigkeitskomponente der RECHTSIDEE.