Übergangsregeln
Übergang zu einer weniger einfachen Stufe der Feststellung des positiven Rechts nur,
- wenn die vorhergehende zu keinem Ergebnis geführt hat (die Frage mithin offen bleibt);
- wenn das Ergebnis der vorhergehenden Stufe erkennbar im Widerspruch zu den “objektiv-teleologischen” Kritierien der Rechtsidee steht:
- “Es ist ohne sachlich verständliche Rechtfertigung unvereinbar mit den sonst in der Rechtsordnung anerkannten Wertungen, verletzt die offensichtlichen allgemeinen Erwartungen der Beteiligten und damit die Rechtssicherheit oder erweist sich, gemessen an den konkreten Zwecken bestimmter Rechtsinstitute oder Rechtsnormen als klar unzweckmäßig” (S. 561).