EuGH
Urteil vom 17. März 1998 (Rs. C-45/96, WM 1998, 649)
" ... fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie, wenn er die Rückzahlung einer Schuld sichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist."