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EigenschaftsirrtumNach § 119 Abs. 2 BGB gilt als Irrtum über den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Sowohl die dogmatische Einordnung als auch die Auslegung dieser Vorschrift sind in Rechtsprechung und Lehre außerordentlich umstritten. Zur Einordnung und zum besseren Verständnis dieser Auseinandersetzung eignet sich folgender Fall, der nahezu in jedem Lehrbuch angeführt wird: Herr A sieht sich bei einem Juwelier um, da er seiner Frau einen goldenen Ring kaufen möchte. Nach ausgiebiger Suche zeigt er schließlich auf einen bestimmten Ring, den er ohne weiteres für golden hält und erklärt der Verkäuferin: "Den möchte ich kaufen". Später stellt sich heraus, dass der Ring nur vergoldet ist. Kann Herr A nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten? Subsumiert man Schritt für Schritt unter die Tatbestandsmerkmale des § 119 Abs. 2 BGB, dann stellt sich zunächst die Frage, ob man es sich bei dem Ring um eine "Sache" im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB handelt. Liest man die Legaldefinition zur Sache in § 90 BGB, dann scheint dies außer Frage zu stehen, denn selbstverständlich ist der Ring ein körperlicher Gegenstand. Dennoch wird der Begriff der "Sache" in § 119 Abs. 2 BGB nach allgemeiner Ansicht abweichend von der Legaldefinition des § 90 BGB ausgelegt. In umfassender Abgrenzung zum Tatbestandsmerkmal "Person" versteht man unter "Sache" jeden Geschäftsgegenstand, also etwa auch Rechte. Daher besteht z.B. ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB, wenn sich jemand über die Eigenschaft einer gekauften Forderung irrt. Da der Sachbegriff des § 119 Abs. 2 BGB demnach weiter ist als der des § 90 BGB fällt der Ring unproblematisch auch unter § 119 Abs. 2 BGB. Des Weiteren muss der Irrtum des A sich auf eine "Eigenschaft" des Ringes beziehen. Unter Eigenschaften versteht man alle gegenwärtigen, wertbildenden Faktoren. Dazu gehören nicht nur die auf der natürlich-tatsächlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale. Vielmehr sind Eigenschaften auch alle rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der Person oder der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung der Person oder auf den Wert der Sache haben. Allerdings müssen diese tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen und den Gegenstand kennzeichnen oder zumindest näher beschreiben. Darüber hinaus müssen sich diese Umstände aber nach der Rechtsprechung auch noch unmittelbar auf die Bewertung auswirken. Dabei ist wichtig, dass diese Merkmale von gewisser Dauer sind. Somit sind etwa Alter, Geschlecht, Nationalität, Fremdsprachenkenntnisse oder Kreditwürdigkeit Eigenschaften einer Person im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Geht ein Arbeitgeber dagegen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages irrig davon aus, dass eine Frau nicht schwanger ist, dann hat er sich nicht über einen tatsächlichen dauerhaften, sondern über einen nur vorübergehenden Umstand geirrt. Er kann dann also nicht nach § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Beispiele für Sacheigenschaften sind die Echtheit eines Gemäldes, die Lage und die Bebaubarkeit eines Grundstücks oder das Alter eines Kraftfahrzeuges. Wenn man unter Eigenschaften alle gegenwärtigen Wert bildenden Faktoren versteht, dann ist folgerichtig der Preis, also der Wert der Sache selbst, als Summe aller Wert bildenden Faktoren keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB. Daher kann niemand, der eine Sache kauft und später in einem anderen Geschäft das gleiche Produkt zu einem günstigeren Preis erwerben könnte, den ersten Kaufvertrag mit der Begründung anfechten, er habe die Verhältnisse am Markt falsch eingeschätzt und sich über den Wert der Kaufsache geirrt. Das Risiko, sich über die Marktverhältnisse zu irren, muss in der Marktwirtschaft jeder grundsätzlich selbst tragen. Legt man diesen Eigenschaftsbegriff zu Grunde, dann handelt es sich bei dem Stoff, aus dem der Ring besteht, um ein gegenwärtiges Wert bildendes Merkmal, das an die natürliche Beschaffenheit des Ringes anknüpft und sich auf dessen Bewertung unmittelbar auswirkt. Die bloße Vergoldung ist somit eine Eigenschaft des Ringes. Entscheidend für die Lösung des Falles ist nun, ob es sich bei dieser Eigenschaft auch um eine "verkehrswesentliche" Eigenschaft handelt. Was man unter dem Tatbestandsmerkmal "verkehrswesentlich" zu verstehen hat, ist außerordentlich umstritten. Dieser Streit hängt auch eng mit der dogmatischen Einordnung des Eigenschaftsirrtums zusammen. Nach der ganz herrschenden Meinung handelt es sich bei § 119 Abs. 2 BGB um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall zur Regel von der generellen Unbeachtlichkeit des Motivirrtums. Dies lasse sich bereits aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 2 ableiten, wonach der Eigenschaftsirrtum als "Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt". Diese Formulierung belege, dass es sich nicht um einen Inhaltsirrtum handele, sondern um einen Motivirrtum, der lediglich in seinen Rechtsfolgen dem Inhaltsirrtum gleichgestellt werde. Wenn es sich aber beim Eigenschaftsirrtum lediglich um einen Irrtum bei der Willensbildung handelt, dann ist es für die Verkehrswesentlichkeit nicht entscheidend, ob der Erklärende seine Motive in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hat oder nicht. Auch der Irrtum über unausgesprochene Motive führt dann zur Anfechtbarkeit, wenn sich diese Motive nur auf verkehrswesentliche Eigenschaften bezogen haben. Demnach muss die Verkehrswesentlichkeit unabhängig von den Erklärungen der Parteien, rein objektiv bestimmt werden. Für den vorliegenden Ringkauf bedeutet dies, dass die unausgesprochene Annahme des A, einen goldenen Ring zu kaufen, diesen zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt, da die Tatsache, ob ein Ring golden oder nur vergoldet ist, beim Kauf von Schmuck im allgemeinen von ganz erheblicher Bedeutung ist. Nach einer anderen Auffassung handelt es sich beim Eigenschaftsirrtum nicht um einen Motivirrtum, sondern um einen Inhaltsirrtum. Demnach ist es dem Erklärenden nicht gelungen, seinen Geschäftswillen zum Ausdruck zu bringen. Auf unser Beispiel vom Ringkauf übertragen bedeutet dies, dass der Käufer dadurch, dass er auf den konkreten Ring gezeigt und erklärt hat, diesen kaufen zu wollen, ein wirksames Kaufangebot über den vergoldeten Ring abgegeben hat, obwohl sein Geschäftswillen auf den Kauf eines goldenen Ringes gerichtet war. Auch nach dieser Auffassung kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende seine Vorstellungen über die Eigenschaft der Sache zuvor in irgendeiner Weise geäußert hat - entscheidend ist allein, ob sich der von der Erklärung abweichende Geschäftswille auf eine objektiv verkehrswesentliche Eigenschaft bezogen hat. Dies haben wir hinsichtlich des vergoldeten Ringes bereits bejaht. Die Ansicht, die den Eigenschaftsirrtum als Inhaltsirrtum einordnet, ist aber dogmatisch zu Recht unter Beschuss geraten, da sie den Erklärungsbegriff überstrapaziert: Dadurch, dass Herr A auf den vergoldeten Ring gezeigt hat, ohne sich über die von ihm gewünschte Eigenschaft zu äußern, hat er keinerlei Aussage über die Eigenschaften des Rings gemacht. Er kann sich daher auch nicht im Irrtum über den Aussagegehalt seiner Erklärung bezüglich der Eigenschaften befinden, denn er weiß, dass er insoweit nichts erklärt hat. Die Auffassung, die in § 119 Abs. 2 BGB einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Inhaltsirrtums sieht, ist daher dogmatisch fragwürdig. Eine vorwiegend von Flume vertretene Ansicht hält schließlich sowohl die Einordnung des § 119 Abs. 2 BGB als Motivirrtum als auch die Einordnung als Inhaltsirrtum für verfehlt. Es handelt sich dieser Meinung nach vielmehr um einen Fall des Irrtums über eine nach dem Rechtsgeschäft vorausgesetzte Sollbeschaffenheit (Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum). Diese dogmatische Klassifizierung des Eigenschaftsirrtums jenseits der herrschenden Meinung hat denn auch erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung des Merkmals der Verkehrswesentlichkeit. Demnach ist nur verkehrswesentlich, was "vertragswesentlich" oder allgemeiner gesagt "geschäftswesentlich" ist, was also für das Rechtsgeschäft als wesentlich anzusehen ist. Was geschäftswesentlich ist, beurteilt sich dabei nicht alleine nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien, sondern nach allen für die Vertragsauslegung bedeutsamen Umständen, insbesondere also auch danach, was regelmäßig von den Parteien erwartet und daher von ihnen auch konkludent vereinbart wird. Da A keinerlei Aussagen über seine Vorstellungen bezüglich des Ringes getroffen hat, könnte sich die Vertragswesentlichkeit der von A irrig vorgestellten Eigenschaft somit nur noch aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. Das wäre etwa dann anzunehmen, wenn der Ring zu einem derart hohen Preis angeboten worden wäre, dass man redlicherweise davon ausgehen musste, dass der Ring nicht nur vergoldet ist, oder aber wenn die Verkäuferin in dem dem Verkauf vorausgehenden Gespräch erzählt hat, dass in dem Geschäft keine vergoldeten Waren verkauft würden, so dass eine Nachfrage des A einer bloßen Förmelei gleichgekommen wäre. Da jedoch in unserem Fall solche besonderen Umstände des Einzelfalles nicht vorliegen, kann man nicht davon ausgehen, dass sich der Verkäuferin und A in unserem Beispielsfall darüber geeinigt haben, dass der Ring golden sein solle. Somit kommt nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum eine Anfechtung des Herrn A nach § 119 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat zu diesem Streit noch nicht grundlegend Stellung genommen. Sie hat vielmehr lange Zeit mehr im Sinne der herrschenden Meinung danach gefragt, ob eine Eigenschaft unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung einer Sache habe (Kriterium der Unmittelbarkeit) und typischerweise mit dieser Sache verbunden werde (Kriterium der Typizität). Untypische Eigenschaften, die nur mittelbar für die Bewertung einer Sache ausschlaggebend seien, waren danach nur dann verkehrswesentlich, wenn die Parteien sie vereinbart hatten. In neueren Entscheidungen stellt der BGH jedoch mehr im Sinne der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum darauf ab, ob die Eigenschaften vom Erklärenden erkennbar dem Vertrag zugrunde gelegt worden sind, ohne dass er sie geradezu zum Inhalt seiner Erklärung gemacht haben muss. Legt man letzteres hier zu Grunde, so kann man die Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft "Gold" in unserem Beispiel auch nach der Rechtsprechung verneinen. Aber auch wenn man nach Typizität und Unmittelbarkeit fragt, wird man nicht sagen können, dass ein Ring (ohne nähere Bezugnahme auf Umstände des Einzelfalles wie Preis etc.) typischerweise nicht aus Gold besteht. Untersucht man die Argumente, die für die unterschiedlichen Auffassungen angeführt werden, dann fällt auf, dass es jenseits der dogmatischen Einordnung des § 119 Abs. 2 BGB als Motivirrtum oder als Irrtum über die Sollbeschaffenheit, im Wesentlichen darum geht, ob man aus Gründen des Verkehrsschutzes den Anwendungsbereich des Eigenschaftsirrtums einschränken soll oder nicht. Für eine solche Einschränkung und damit für die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum spricht, dass sie zu mehr Sicherheit für den Rechtsverkehr führt, da sie es vermeidet, dass man die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes auf unausgesprochene Vorstellungen stützen kann. Der Empfänger einer Willenserklärung soll davor geschützt werden, dass der Erklärende die Anfechtung später auf Umstände stützen kann, die für ihn gar nicht erkennbar waren. Damit wird auch dem Prinzip der Privatautonomie Rechnung getragen, da es für die Anfechtung nur auf solche Umstände ankommt, die die Parteien selbst für wichtig gehalten haben. Diesen eher rechtspolitischen Argumenten ist jedoch entgegnet worden, dass sie den Wortlaut des § 119 Abs. 2 BGB beiseite schöben, der gerade von "Verkehrswesentlichkeit" spricht und damit nicht auf den Parteiwillen, sondern mehr auf objektive Umstände abstellt. Hinzu kommt, dass der Vertrauensschutz durch einen weiteren Anwendungsbereich des § 119 Abs. 2 BGB keineswegs unerträglich vernachlässigt wird, da dem Anfechtungsgegner ja durch § 122 BGB in jedem Falle der Vertrauensschaden ersetzt wird. Im übrigen führt die Deutung des § 119 Abs. 2 BGB als ein Irrtum über die Sollbeschaffenheit wegen der vielen vorrangigen Gewährleistungsregeln des Besonderen Teils, die in ihrem Anwendungsbereich § 119 Abs. 2 BGB verdrängen, entgegen der Absicht des Gesetzgebers dazu, dass § 119 Abs. 2 BGB kaum noch zur Anwendung kommt. Schließlich wird gegen die Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum eingewandt, dass sie dogmatisch nicht überzeugen könne, da sie § 119 Abs. 2 BGB nicht gerecht werde, der einen Irrtum und nicht den Fall regele, dass ein auf "willensmängelfreien" Erklärungen beruhender Vertrag nicht durchgeführt werden kann, da Rechtsgeschäft und Willenserklärung nicht übereinstimmen: Damit wird eine Regelung der Irrtumsanfechtung in eine Regelung über Leistungsstörungen umgedeutet. Insgesamt sprechen daher die besseren Argumente dafür, die Verkehrswesentlichkeit objektiv zu verstehen und damit unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien aus der Sicht der Kreise, denen Erklärender und Erklärungsempfänger angehören, zu beurteilen. Folgt man mit obiger Begründung der herrschenden Meinung, die den Begriff der Verkehrswesentlichkeit objektiv versteht, dann hätte sich Herr A in unserem Beispielsfall bei der Abgabe seines Kaufangebotes über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Kaufgegenstandes geirrt. Das alleine würde jedoch noch nicht für eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ausreichen, denn durch die Verweisung auf den Inhaltsirrtum wird sichergestellt, dass auch beim Eigenschaftsirrtum das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes alleine nicht ausreicht. Vielmehr muss auch hier der Irrtum subjektiv und objektiv erheblich sein. Da jedoch Herr A das Kaufangebot nie abgegeben hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Ring nur vergoldet ist und dies auch nicht als eigensinnig und launenhaft zu bewerten wäre, war sein Irrtum für die Abgabe seines Angebotes subjektiv und objektiv erheblich. Damit könnte Herr A sein Angebot gestützt auf § 119 Abs. 2 BGB anfechten. Verdrängung des § 119 Abs. 2 BGB durch spezielle Vorschriften des Besonderen SchuldrechtsAllerdings kann die Anfechtung selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB erfüllt sind, durch vorrangige Regelungen des Besonderen Schuldrechts ausgeschlossen sein. Besonders wichtig ist hierbei das Verhältnis des § 119 Abs. 2 BGB zu den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 ff. BGB: Würde man beim Kaufvertrag nach Gefahrübergang (in erster Linie: Übergabe der verkauften Sache oder nach Eintragung des verkauften Grundstücks im Grundbuch (§ 446 BGB)) die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB unbeschränkt zulassen, dann könnten dadurch die speziellen Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) ausgehebelt werden. Das würde etwa bedeuten, dass die Verjährungsfristen des § 438 BGB unterlaufen werden könnten. Des Weiteren könnte § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB umgangen werden, der die Haftung des Verkäufers für Sachmängel bei grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Käufers regelmäßig ausschließt. Vor allem aber könnte sich der Käufer ohne Weiteres durch Anfechtung vom Vertrage lösen, während das Sachmängelrecht die Lösungsmöglichkeit (durch Rücktritt) an das Scheitern des vorrangig gegebenen Nacherfüllungsanspruchs knüpft. Daher wird § 119 Abs. 2 BGB nach allgemeiner Ansicht beim Vorliegen eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB durch die spezielleren §§ 434 ff. BGB verdrängt. Das bedeutet aber auch, dass § 119 Abs. 2 BGB nicht grundsätzlich auf die Anfechtung des Käufers unanwendbar ist. Dies kann man gerade an unserem Beispielsfall zum Ringkauf deutlich machen: Da sich der Herr A und die Verkäuferin nicht darauf geeinigt hatten, dass der Ring golden sein sollte und da der Ring auch nicht qualitativ minderwertig war, war er nicht mit einem Fehler i.S. des § 434 Abs. 1 BGB behaftet. Der Irrtum des Herrn A bezog sich demnach nicht auf einen Sachmangel i.S. des § 434 BGB. Die Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB war daher in unserem Ausgangsfall nicht durch das kaufrechtliche Mängelrecht ausgeschlossen. Auch der Verkäufer kann wegen eines Sachmangels den Kaufvertrag nicht gemäß § 119 Abs. 2 BGB anfechten, da er mit der Anfechtung die Rechte des Käufers wegen des Sachmangels vereiteln und sich seiner Haftung entziehen würde. Ein weiterer wichtiger Fall, in dem die Anfechtung durch Vorschriften des besonderen Falls ausgeschlossen ist, ist der Irrtum des Bürgen über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Um dies zu verstehen, muss man kurz den Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB umreißen. Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit, die zur Kreditsicherung eingesetzt wird. Sie kommt also dann in Betracht, wenn der Schuldner S dem Gläubiger G etwas schuldet oder wenn G dem S einen Kredit gewähren soll und G befürchtet, dass S nicht in der Lage sein könnte, ihm die geschuldete Summe zurückzuzahlen. In diesem Falle wird G Sicherheiten verlangen. Als eine solche Sicherheit kommt die Bürgschaft in Betracht. Dabei wird sich S an einen ihm bekannten Dritten, den Bürgen, wenden und ihn bitten, für ihn zu bürgen, d.h. mit G einen Vertrag abzuschließen, in dem er sich G gegenüber verpflichtet, für die Schuld des S mit seinem persönlichen Vermögen zu haften. Bestätigen sich dann die Ängste des G, dann kann dieser auf den Bürgen als weiteren Schuldner zurückgreifen. Aus dem Sinn und Zweck dieses im Besonderen Schuldrecht geregelten Vertrages folgt aber, dass es dem Bürgen verwehrt sein muss, seine Bürgschaftserklärung gegenüber G gemäß § 119 Abs. 2 BGB mit der Begründung anzufechten, er habe sich über die Zahlungsfähigkeit des S getäuscht, denn der Sinn der Bürgschaft besteht ja gerade darin, dass der Bürge dem Gläubiger das Risiko der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners abnimmt. |
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