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Kombinationen

Nach Art. 45 Abs. 2 CISG kann der Verkäufer den Schadensersatzanspruch ebenso wie im BGB-Kaufrecht (vgl. § 325 BGB) mit den übrigen bereits vorgestellten Rechtsbehelfen des CISG kombinieren. Die verschiedenen dabei denkbaren Kombinationsmöglichkeiten wollen wir nun im Einzelnen näher betrachten:

Geltendmachung von Schadensersatz neben dem Erfüllungs- (Art. 46 Abs. 1 CISG), dem Ersatzlieferungs- (Art. 46 Abs. 2 CISG) oder dem Nachbesserungsanspruch (Art. 46 Abs. 3 CISG): Macht der Käufer einen der genannten Erfüllungsansprüche geltend, dann kann er mit dem Schadensersatzanspruch gemäß Art. 45 Abs. 1 b CISG die durch Erfüllung nicht mehr behebbaren Schäden ersetzt bekommen. Als solche kommen etwa Mangelfolgeschäden an sonstigen Rechtsgütern des Käufers oder Verzögerungsschäden in Betracht.

Geltendmachung von Schadensersatz neben dem Recht auf Aufhebung des Vertrages: Die Erklärung der Vertragsaufhebung gestaltet den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um: Die beiderseitigen Hauptleistungspflichten erlöschen (Art. 81 Abs. 1 Satz 1 CISG), die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren (Art. 81 Abs. 2 CISG) und die aus der bereits erbrachten Leistung gezogenen vermögenswerten Vorteile sind auszugleichen (Art. 84 CISG). Darüber hinaus gehende Schäden (z.B. Verzögerungsschäden, Schäden an sonstigen Rechtsgütern) können dann gemäß Art. 45 Abs. 1 b CISG zurückerstattet werden. Damit zieht das CISG die Konsequenzen daraus, dass der Schadensersatzanspruch nach Art. 45 Abs. 1 b CISG - anders als der "Schadensersatz statt der Leistung" im BGB - nicht auch die Liquidierung der beiderseitigen Leistungspflichten mitumfasst (Stoll/Gruber, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Art. 74 Rdnr. 3). Dies bedeutet nämlich, dass der Käufer alleine auf Grund der Anspruchsgrundlage des Art. 45 Abs. 1 b CISG keinen "großen Schadensersatz" verlangen kann, so wie er uns im Rahmen der §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 ff. BGB bekannt ist. Will der Käufer dies erreichen, muss er eben die Aufhebung des Vertrages erklären und daneben Schadensersatz verlangen. Ein solches Vorgehen ist ihm natürlich auch im deutschen Recht gemäß § 325 BGB ermöglicht, das seit der Schuldrechtsreform kein Koppelungsverbot von Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung mehr kennt. Allerdings führt die gemäß § 325 BGB auch neben dem Schadensersatzverlangen zulässige Rücktrittserklärung dazu, dass der Käufer auf den "großen Schadensersatz" beschränkt bleibt. Ein Übergehen auf den kleinen Schadensersatzanspruch ist nach Erklärung des Rücktritts nicht mehr möglich. Letztendlich handelt es sich dabei jedoch nur um verschiedene konstruktive Vorgehensweisen, die am praktischen Ergebnis nichts ändern: Der Käufer steht weitgehend gleich, wenn er nach Artt. 45 Abs. 1 b, 45 Abs. 2, 49 Abs. 1 CISG die Vertragsaufhebung erklärt und zugleich Schadensersatz verlangt oder wenn er "Schadensersatz statt der Leistung" gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und 3, 281 ff. BGB nach der Surrogationsmethode bzw. auf der Basis des "großen Schadensersatzes" verlangt oder wenn er zusätzlich zu dem Verlangen auch noch zurücktritt. Daneben kann der Käufer sich natürlich auch bei Geltung des CISG auf die Geltendmachung des (kleinen) Schadensersatzanspruches nach Art. 45 Abs. 1 b CISG beschränken und die Kaufsache behalten. Auch im CISG hat der Käufer demnach im Ergebnis die Wahl zwischen dem "kleinen" und dem "großen Schadensersatzanspruch".

Geltendmachung von Schadensersatz neben der Minderung: Praktisch wenig relevant, aber rechtlich (sowohl nach CISG wie BGB) möglich, ist die Kombination von Minderung und Schadensersatz, da die Geltendmachung des Schadensersatzes alleine zum gleichen Ergebnis führt.

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich meine Studenten bitte an:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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