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Der Montage- und Montageanleitungsmangel (§ 434 Abs. 2 BGB)Der mit der Schuldrechtsreform in Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie neu eingeführte § 434 Abs. 2 BGB dehnt das Sachmangelgewährleistungsrecht auch auf vom Verkäufer oder seinem Erfüllungsgehilfen unsachgemäß ausgeführte Montagen (Montagemangel, § 434 Abs. 2 S. 1 BGB) und mangelhafte Montageanleitungen (Montageanleitungsmangel, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB) aus. Dabei hat man unter Montage alle zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Kaufsache notwendigen Handlungen, insbesondere den Zusammenbau von Einzelteilen, den Einbau am vereinbarten Einsatzort etc., zu verstehen (Weidenkaff, in: Palandt, § 434 Rdnr. 40). § 434 Abs. 2 S. 1 BGB stellt den Montagemangel dem Sachmangel für den Fall gleich, dass die Montage vertraglich vereinbart ist. Dabei darf die Montageverpflichtung allerdings nicht den Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung bilden, da der Vertrag sonst nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, sondern als Werkvertrag zu qualifizieren ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 215). Ein Beispiel für einen solchen Vertrag, der auf Grund des Schwerpunktes des werkvertraglichen Elementes als Werkvertrag zu qualifizieren ist, wäre etwa ein Vertrag, in dem sich der Schuldner zur Herstellung und zum Einbau einer Treppe in ein Gebäude verpflichtet (Sprau, in: Palandt, § 651 Rdnr. 4). Die unsachgemäße Montage muss sich, um einen Mangel zu begründen, in einer für den Käufer ungünstigen Weise auf die Kaufsache ausgewirkt haben. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine zunächst sachmangelfreie Sache geliefert wird, die dann infolge unsachgemäßen Einbaus beschädigt wird (Beispiel: Beschädigung einer Waschmaschine auf Grund unsachgemäßen Wasseranschlusses, so dass Wasser in Teile der Maschine eindringt, die trocken bleiben müssen). Zum anderen ist das der Fall, wenn lediglich die Montage selbst fehlerhaft ist, ohne dass sich dies auf die Beschaffenheit der Sache negativ auswirkt (Beispiel: Der Verkäufer bringt die Schränke einer Einbauküche schief an der Wand an, ohne dass dies zu Qualitätseinbußen bei den Schränken (Risse, Kratzer etc.) führt) (Beispiele nach BT-Drucks. 14/6040, S. 215). Wird bei einer montagebedürftigen Kaufsache anstatt der Vereinbarung des Einbaus durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen eine Montageanleitung mitgesandt, so greift § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (sogen. "IKEA-Klausel"). Montagebedürftig ("zur Montage bestimmt") ist eine Kaufsache, wenn für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch der Zusammenbau ihrer Einzelteile, ihre Aufstellung, ihr Einbau oder ihr Anschluss erforderlich ist (Weidenkaff, in: Palandt, § 434 Rdnr. 47). Mangelhaft ist eine solche Montageanleitung, wenn sie bei der Verwendung durch einen durchschnittlich begabten Käufer des vom Kauf regelmäßig betroffenen Personenkreises nicht zu einer sachgemäßen Montage führen kann, wenn sie also zwangsläufig dazu führt, dass die Montage nicht oder nicht fehlerfrei durchgeführt werden kann oder dass die Kaufsache bei der Montage beschädigt oder zerstört wird. Typische Beispiele hierfür sind unvollständige Anleitungen, Anleitungen in einer fremden Sprache, Anleitungen, die nur einem Fachmann verständlich sind oder Anleitungen, die sich auf ein anderes Produkt beziehen. Kommt es trotz der Mangelhaftigkeit der Montageanleitung im Ergebnis zu einer fehlerfreien Montage, so greift § 434 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ein. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Verkäufer zu beweisen (vgl. die negative Formulierung des Gesetzeswortlautes: "es sei denn"). Das Entfallen eines Sachmangels bei fehlerfreier Montage ist rechtspolitisch umstritten. So empfinden es z.B. Olzen/Wank, Schuldrechtsreform, Rdnr. 359 als unbefriedigend, dass der Mangel ausgeschlossen sein soll, wenn die Montage etwa nach dem Einsatz von Handwerkern oder dem Kauf besonderer Materialien im Ergebnis vom Käufer erfolgreich herbeigeführt wird, ohne dass er für diese durch die mangelhafte Montageanleitung verursachten Aufwendungen einen Ersatzanspruch erhält. |
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