Der Beschaffenheitsmangel Gemäß § 434 Abs. 1 BGB haftet der Verkäufer einer Sache, wenn ihre Ist-Beschaffenheit zur Zeit des Gefahrübergangs (§§ 446, 447 BGB) ungünstig von ihrer Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ist nach § 434 Abs. 1 BGB anhand eines dreistufigen Prüfungsrasters wie folgt zu ermitteln: Haben die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache ausdrücklich oder konkludent vereinbart, so bestimmt sich die Soll-Beschaffenheit alleine nach dieser Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Falls es dagegen nicht zu einer derartigen Beschaffenheitsvereinbarung gekommen ist, bestimmt sich die Soll-Beschaffenheit nach der Eignung der Kaufsache für ihre vertraglich vorausgesetzte Verwendung (Verwendungszweckvereinbarung) (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB). Ist schließlich, wie häufig bei kleineren Bargeschäften des täglichen Lebens, auch eine solche Verwendungszweckvereinbarung nicht getroffen worden, bestimmt sich die Soll-Beschaffenheit nach der Eignung der Kaufsache für ihre gewöhnliche Verwendung und den Beschaffenheitsmerkmalen, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Allerdings fällt unter den auf diese Weise charakterisierten Beschaffenheitsmangel nicht jede solche Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit, da die Verfehlung der Soll-Beschaffenheit auch darauf beruhen kann, dass eine andere als die geschuldete Leistung (aliud) erbracht wurde. Bei einer solchen Falschlieferung griffen im früheren Recht nach allgemeiner Ansicht beim Stückkauf nicht die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung, sondern die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen ein (BGH NJW 1979, 811), so dass im Hinblick auf die damit verbundenen unterschiedlichen Rechtsfolgen im Einzelfall eine saubere Abgrenzung zwischen Sachmangel und Falschlieferung erfolgen musste. Im neuen Recht ist man dieser Notwendigkeit regelmäßig deshalb enthoben, weil § 434 Abs. 3 BGB die Falschlieferung dem Sachmangel gleichstellt, so dass man künftig in der Fallbearbeitung, wenn feststeht, dass entweder ein Sachmangel oder eine Falschlieferung vorliegt, die Abgrenzung im Hinblick auf diese Gleichstellung dahingestellt sein lassen kann. Wir wollen uns zunächst dem Sachmangel auf Grund Nichteinhaltung der Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) zuwenden: |
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