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Umfang der Anrechnung

Liegt ein zur Anspruchskürzung geeigneter Schädigungsbeitrag des Geschädigten oder eines Dritten vor, dann richtet sich der Umfang des Anspruchs nach "den Umständen", insbesondere danach, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist". Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber das Abwägungsprogramm vollständig der Rechtsprechung überantwortet. Denn weder lassen die unendlich vielen Umstände Relevanzregeln erkennen, noch ist es möglich, Schädigungsbeiträge nach dem Grade ihrer Ursächlichkeit für den konkreten Schaden zu gewichten. Die Ursächlichkeit der verschiedenen Beiträge ist notwendige Bedingung, um überhaupt zu einer Abwägung zu kommen; für die Durchführung der Abwägung gibt sie nichts her. Man kann allenfalls daran denken, die unabhängig vom konkreten Fall zu bestimmende generelle Geeignetheit eines Beitrags für die Schadensentwicklung als Gewichtungsmaß zugrunde zu legen. In vielen Bereichen aber fehlt das dazu erforderliche empirische Wissen. An dessen Stelle muss dann in der praktischen Entscheidungssituation das überwiegend alltagstheoretisch geprägte Judiz treten.

Dem theoretischen Befund entspricht die überaus reichhaltige, mit vielen variierenden Anhaltspunkten arbeitende Kasuistik. Auf deren Nachweis muss hier verzichtet werden. Vollständigkeit ist schon aus Raumgründen nicht zu erreichen. Die Aufzählung vieler unterschiedlicher Einzelentscheidungen ist darüber hinaus nicht sinnvoll, da sie keine Entscheidungsrichtlinien vermitteln kann. Auffallend häufig tritt man auf die Verschuldensschwere als Abwägungsgesichtspunkt. Sie versagt selbstverständlich dort, wo unterschiedliche Betriebsgefahren aufeinandertreffen. Dann können etwa Gewicht, Beweglichkeit, Größe und Geschwindigkeit eines Fahrzeugs eine Rolle spielen. Aber auch sonst sollte man der Verschuldensschwere nicht so viel Gewicht beimessen. Solange nicht ein Zusammenhang zwischen ihr und der Schadensneigung dargetan ist, begünstigt dieser Gesichtspunkt ein dem Schadensrecht fremdes Pönalisierungs- und Moralisierungselement.

Das Ergebnis der Abwägung kann jeden Wert zwischen 0 (kein Anspruch) und 1 (ungekürzter Anspruch) annehmen. Es wird nicht in bezifferten Beträgen, sondern in Quoten zum Ausdruck gebracht, über die gemäß § 304 ZPO vorab im Grundurteil entschieden werden kann. 

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© Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann. 
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Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann.
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