Der zweite Typ ist der der Schutzzweckgesamtschuld (Ehmann S. 214 ff.). »Sind mehrere einem Gläubiger gegenüber zu Leistungen verpflichtet, welche der Wiedergutmachung desselben Schadens (§§ 830, 840) oder dem sonstigen Schutz desselben Rechtsguts dienen, so verbindet der gleiche Schutzzweck diese Verpflichtungen zu Gesamtschulden, gleichgültig ob die Schutzansprüche eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage haben« (S. 230). Dieser Typ verbindet nicht nur mehrere Deliktsschuldner zu Gesamtschuldnern (§§ 830, 840), sondern ebenso Schuldner aus Deliktshaftungen und Gefährdungshaftungen und Vertragshaftungen (RG 77,317; RG 82,436; BGH 43, 227; BGH 59, 97) sowie Schuldner von Schadensersatzansprüchen mit Schuldnern von Lohnfortzahlungs-, Versicherungs- oder Unterhaltsansprüchen (insoweit a. A. die noch h. M.: Larenz SchuldR AT § 37 I; Palandt/Heinrichs Anm. 2; dagegen für eine weite Anwendung der Schutzzweckgesamtschuld BGH 52, 39; BGH 59, 97). Zu beachten ist, daß der weite Anwendungsbereich der Schutzzweckgesamtschuld die Begründung dafür, daß mehrere Schadensersatzschuldner für den gesamten Schaden verantwortlich sind, nicht erspart. Nicht jeder Teilnehmer an einer Demonstration haftet für alle Demonstrationsschäden. Bedenkt man, daß die Demonstration ein Mittel zur Realisierung der grundgesetzlich verbürgten Meinungsäußerungsfreiheit ist, kommt die Haftung für Demonstrationsschäden nur dann in Betracht, wenn der konkrete Schaden auf ein sorgfaltswidriges Verhalten gerade des in Anspruch Genommenen zurückzuführen ist. Erst wenn danach mehrere sorgfaltswidrig gehandelt und einen konkreten Schaden verursacht haben, ist eine gesamtschuldnerische Haftung für diesen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Schutzzweckgesamtschuld gegeben (allzu großzügig BGH 59, 30; BGH 63, 124).
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