Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 421 Randnummer 6

Den dritten Typ bildet die Sicherungsgesamtschuld (Ehmann S. 322 ff.). Sie verbindet Sicherungsgeber aller Art sowohl untereinander als auch mit dem Schuldner der gesicherten Forderung zu Gesamtschuldnern. Für diesen Gesamtschuldtyp findet man die wenigsten gesetzlichen Vorgaben (§ 769 für Mitbürgen). Das mit §§ 769, 774, 426 befriedigte Regelungsbedürfnis für die interne Lastenverteilung unter Mitbürgen gilt jedoch auch für das Aufeinandertreffen anderer Sicherheiten als Bürgschaften. Darum sollte die überwiegend geübte Zurückhaltung bei der Annahme von Sicherungsgesamtschulden aufgegeben werden, um auch außerhalb spezialgesetzlicher Weisungen die interne Lastenverteilung nicht dem Zufall zu überlassen.


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Gesetzestext