Entscheidet sich der Geschädigte für einen von mehreren wählbaren Herstellungswegen, so kann er lediglich die Kosten des gewählten Herstellungsweges liquidieren, wenn auch der nicht gewählte Herstellungsweg teurer geworden wäre (BGH 54, 82 zur Eigenreparatur). Die hiervon abweichende Rechtsprechung erhebt einen Gedanken zum Dogma - was der Geschädigte mit der Ersatzleistung mache, gehe den Schädiger nichts an - der aus Praktikabilitätsgründen allein für den Fall der vorgestreckten Herstellungskosten tragbar ist, nach erfolgreich durchgeführter Herstellung jedoch seine Berechtigung verliert, weil er das mit dem Ausgleichsprinzip verbundene Bereicherungsverbot verletzt. Abzulehnen sind deshalb Entscheidungen, die dem Geschädigten die wegen Eigenreparatur gar nicht angefallene Mehrwertsteuer zubilligen (so aber BGH 61, 56) oder trotz Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs die fiktiven Reparaturkosten ersetzen (so aber BGH 66, 239: Zwar hatte hier der Geschädigte keinen Anspruch auf Gestellung eines Neuwagens, er hätte ein entsprechendes Herstellungsangebot aber auch nicht ablehnen können; vom BGH abweichend KG NJW 1977, 109; vgl. zum Ganzen noch Giesen NJW 1979, 2065).
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