Auch das (während der Reparatur oder bis zur Beschaffung der Ersatzsache) anfallende Interimsinteresse ist im Herstellungswege zu befriedigen. Der Schädiger muß etwa dem Geschädigten einen Mietwagen für diese Zeit stellen. Dabei hat er auch die Kosten einer Zusatzversicherung zu tragen. Andererseits muß der Geschädigte sich das anrechnen lassen, was er wegen der Nichtbenutzung der eigenen Sache spart ( BGH NJW 1963, 1399). Das geschieht heute praktisch durch die Anmietung eines Wagentyps der nächst niedrigen Fahrzeugklasse. Wird das Interimsinteresse nicht im Herstellungswege befriedigt, sollte es nach erfolgter Herstellung der Hauptsache regelmäßig keinen Anspruch wegen entgangener Nutzungen geben (vor §§ 249 ff. Rz. 9 , 32, 36).
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Gesetzestext |