Andere als sach- und gegenstandsbezogene, materielle Nachteile können ebenfalls durch Herstellung in Natur ausgeglichen werden: die Belastung mit einer Verbindlichkeit durch Freistellung, auch wenn der Geschädigte vermögenslos ist (BGH 59, 148); die kartellrechtswidrig verweigerte Lieferung (§§ 26 Abs. 2, 35 GWB) durch Annahme des Kaufangebots (BGH 36, 91 ff., 100); ebenso der sittenwidrige (§ 826) Ausschluß von Leistungen durch Kontrahierung und Aufnahme ( BGH NJW 1969, 316 - Verein); der nachteilige Vertragsschluß durch Aufhebung des Vertrages (BGH NJW 1962, 1196; 1968, 986) oder gar durch Anpassung des vereinbarten Preises (BGH 69, 53). Ausgeschlossen ist die Rückgängigmachung von Amtshandlungen ( BGH 5, 102). Sie muß im Verwaltungsrechtsweg erstritten werden. Ersatzansprüche gewährt die Rechtsprechung auch bei der Belastung mit Unterhaltsansprüchen für ein unerwünschtes Kind (BGH NJW 1980, 1450). Dabei ist der um Teilhabefaktoren bereinigte Unterhaltsaufwand" zu bestimmen, für den die Sätze des Regelunterhalts mit einem angemessenen Zuschlag herangezogen werden (BGH NJW 1980, 1452).
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |