Das Schadensrecht erweist sich als außerordentlich flexibel. Die Probleme liegen denn auch regelmäßig gar nicht im Bereich der Haftungsausfüllung, sondern einerseits im Bereich der Haftungsbegründung und andererseits in (ungelösten) Fragen der Konkurrenz zu den systemgerechten" BGB-Lösungen. Wo etwa die im System vorgesehenen Anfechtungsgründe versagen, soll dort über die Systemwertungen hinweg dem benachteiligten Vertragspartner aus culpa in contrahendo ein Lösungsrecht oder entgegen dem Alles-oder-nichts-Prinzip des Anfechtungsrechts eine Preisanpassung gewährt werden? Die Antworten müssen im Zusammenhang mit den je betroffenen Haftungsvorschriften gefunden werden und könnten ein Stück Verbraucherschutz leisten, soweit sie bei den Konkurrenzfragen die Systemverträglichkeit hinter materielle Schutzinteressen zurücktreten lassen und bei den Haftungsbegründungen etwa Normen des Kartell- und Wettbewerbsrechts als verbraucherschützende Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 anerkennen (vgl. Tilmann, ZHR 141 (1977), 32; Reich NJW 1978, 513 ff.; 518; ZRP 1978, 100). Verfehlt ist es, dem Besteller Schadensersatz in der Weise zu gewähren, daß der Werkunternehmer noch offenstehenden restlichen Werklohn nicht mehr verlangen kann (BGH 70, 240). Die Belastung des Bestellers mit der Werklohnforderung beruht auf einem von ihm geschlossenen Vertrag, nicht auf der Verletzung der Nachbesserungspflicht. Von der Werklohnforderung kann der Besteller sich nur durch Aufrechnung mit seiner Schadensersatzforderung befreien. Ein entgegenstehendes Aufrechnungsverbot läßt sich jedenfalls nicht schadensrechtlich unterlaufen.
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Gesetzestext |