Immaterielle Nachteile sind zunächst einmal solche, die den Geschädigten an Körper und Gesundheit treffen. Der Herstellungsanspruch umfaßt sämtliche Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um den Verletzten wieder im ursprünglichen Umfang am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen: ärztliche Behandlung, Operation, Medikamente, der ärztlich gebotene Besuch des Verletzten von ihm nahestehenden Personen (BGH VersR 1964, 532), Kur und Nachbehandlung in einem Rehabilitationszentrum (Überblick bei Baltzer VersR 1976, 1). Über Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahmen sollte allein nach den Regeln der medizinischen und psychologischen Wissenschaft entschieden werden. Was der Verletzte sich ohne Haftpflicht des Verletzers hätte leisten können, ist ohne Belang (bedenklich KG MDR 1973, 495; OLG Hamm VersR 1977, 151). Das Schadensrecht gesteht den Armen wie den Reichen dieselbe Behandlung zu (zutr. Esser/Schmidt § 32 I 2. 1).
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Gesetzestext |