Immaterielle Beeinträchtigungen, die außerhalb der Körper- und Gesundheitssphäre liegen, sind vor allem solche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hier kommen unterschiedliche Herstellungsmaßnahmen in Betracht: die Entfernung unrichtiger Zeugnisse aus den Personalakten (BAG NJW 1972, 2016); die Herausgabe von unbefugt hergestellten Abschriften und Photokopien von persönlichen Dokumenten (RG 94, 1); der Widerruf beleidigender Behauptungen, wenn die Unwahrheit der zu widerrufenden Behauptung feststeht (BGH 37, 187). Läßt sich weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der ehrverletzenden Behauptung beweisen, ist die adäquate Rechtsfolge der abgeschwächte Widerruf mit der Erklärung, daß die Behauptung nicht aufrechterhalten werden könne, weil sie nicht bewiesen werden könne. Der BGH will indessen diesen abgeschwächten Widerruf nicht zulassen, solange der Kläger ernsthafte Anhaltspunkte für die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung nicht ausgeräumt hat (BGH 69, 181; mit Nachweisen zur abweichenden Literatur). Diese Formel ist ihrer Vagheit wegen kaum als Anleitung für die untergerichtliche Praxis geeignet.
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