Konstruktionstechnisch" sollte man allerdings nicht auf den versagten Vorteilsausgleich" zurückgreifen, sondern diesen jenen Fällen vorbehalten, in denen der Verletzte selber trotz zugeflossener Vorteile noch beim Verletzer liquidieren kann. Bei den hier in Rede stehenden Fällen geht es dagegen ungeachtet der rechtlichen Konstruktion des Zessionsregresses um eine Durchbrechung des Tatbestandsprinzips, nach dem nur der den Ausgleich seines Schadens verlangen kann, demgegenüber der Schädiger einen Haftungstatbestand verwirklicht hat. Das wird besonders deutlich in den Fällen der Lohnfortzahlung, in denen man dem Arbeitgeber erlaubt, die Höhe des übergeleiteten" Schadensersatzanspruchs aus seinen Aufwendungen (einschließlich der Steuern und der Versicherungsbeiträge) für die ausgebliebene Arbeitsleistung des verletzten Arbeitnehmers zu berechnen (BGH 43, 378). Insoweit zeigen diese Fälle Ähnlichkeit mit den unter dem Stichwort Drittschadensliquidation" zusammengefaßten Fällen, in denen die Rechtsprechung das Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung und Schadenstragung bei bloßer Schadensverlagerung überbrückt (s. u. Rz. 85 ff. ).
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