Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 284 Randnummer 4

Mit dem Gebot der wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion konfligiert die Ablehnung von Beweisanträgen, wenn die unter Beweis gestellten Behauptungen geeignet sind, den Ausgang des Prozesses zugunsten des Beweisführers zu verändern. Erst dann gewinnt auch die Ablehnung von Beweisanträgen ihre eigentliche Brisanz, weil man mit der Ablehnung Informationen den Weg zur prozessualen Verwertung versperrt, die die wirklichkeitsgerechte Rekonstruktion eines noch offenen, entscheidungserheblichen Geschehens fördern können. Wegen des prinzipiellen Gebots der möglichst wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion darf deshalb in den Konfliktsfällen eine Ablehnung von Beweisanträgen nur dann erfolgen, wenn sie zur Durchsetzung höherwertiger Interessen erforderlich ist. Das nimmt das OLG Düsseldorf auch dann an, wenn ein Sachverständigenbeweis beantragt wird, der eine mit Risiken für Leben und Gesundheit des Antragenden verbundene Operation erfordert (NJW 1984, 2635). Solche überaus schwierigen Abwägungsfragen bleiben dem Gericht nur insoweit erspart, als der Gesetzgeber selbst durch positive Regelung das Interesse an einer wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion durch umfassende Verwertung zugänglicher Informationen hintangestellt hat.


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Gesetzestext