Positivrechtliche Beschränkungen der Informationsverwertung (mit der Folge legitimer Ablehnung von Beweisanträgen) enthält die ZPO vielerorts und in mancherlei Gestalt. Hier sollen zur Illustration lediglich einige Ablehnungsmöglichkeiten angeführt werden: die Ablehnung von verspäteten Beweismitteln (§§ 296, 527, 528, 615, 640 Abs. 1), von nicht präsenten Beweismitteln ( § 294 Abs. 2 ), die Ablehnung wegen Bestehens eines Beweishindernisses ( § 356), wegen berechtigter Zeugnis- oder Gutachtenverweigerung (§§ 383, 4O8), die Ablehnung bei Amtsverschwiegenheit des Zeugen (§ 376), die Ablehnung anderer Beweismittel als das des Sitzungsprotokolls (§§ 165, 314) und die Ablehnung von Beweiserhebungn über Behauptungen, die aufgrund der Interventionswirkung des § 68 unangreifbar sind.
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |