Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 284 Randnummer 6

Schwierige Abgrenzungsfragen werfen die nicht positivrechtlich geregelten Fragen der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel auf. Dabei geht es zum einen um gestohlene oder unberechtigt abgelichtete bzw. photographierte Urkunden und Gegenstände richterlichen Augenscheins, zum anderen um heimliche Aufnahmen von Gesprächen auf Tonträger (BGH 27, 284; BVerfGE 34, 238; BGH NJW 1982, 277), das Zeugnis über heimlich mitgehörte Telephongespräche (LAG Berlin Betrieb 1974, 1243; BGH NJW 1982, 1397; BAG NJW 1983, 1691) und über verborgene, gezielte Observationen von Personen und Sachen (BGH NJW 1970, 1848). Rechtsprechung und Lehre haben hier noch nicht zu einheitlichen Richtlinien gefunden, und das Meinungsspektrum reicht vom vollständigen Verwertungsverbot bis zur völligen Verwertungsfreiheit rechtswidrig erlangter Beweismittel (umfassende Nachweise bei Kaissis mit einem Überblick über die internationale Diskussion). Für die Bewältigung der aufgeworfenen Fragen taugt indessen keine der extremen Einheitslösungen (so auch Baumgärtel S. 484). Man muß vielmehr dem vielschichtigen Fallmaterial durch Differenzierungen gerecht zu werden versuchen und dabei das Augenmerk zunächst von der Erlangung der Beweismittel wegnehmen, stattdessen auf die prozessuale Verwertung richten und hier fragen, was gegen die Verwertung des konkreten zur wirklichkeitsgerechten Sachverhaltsrekonstruktion tauglichen Beweismittels spricht. Für die Lösung lassen sich dann Anhaltspunkte aus den verschiedensten Rechtsmaterien gewinnen.


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Gesetzestext