So sollte die Frage nach der Verwertung eines heimlich auf Tonträger aufgenommenen Gesprächs ihren Ausgang bei § 201 StGB nehmen. Danach ist der Gebrauch der unbefugten Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger unter Strafe gestellt, und jedenfalls insoweit ist auch die prozessuale Verwertung untersagt (BGH NJW 1982, 277). Der Bundesgerichtshof will auch unbefugten Aufnahmen den Weg zur zivilprozessualen Verwertung nicht völlig verschließen und ihre Zulassung von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig machen (zustimmend Baumgärtel S. 485 ff.). Auch wenn man die Aufnahme als befugt erachtet, stellt sich die weitere Frage, ob ihre Verwendung als Beweismittel befugt ist. Diese Frage hat verfassungsrechtliche Implikationen und verlangt eine Antwort darauf, ob durch die Verwertung das Gericht in verfassungsrechtlich geschützte Positionen des der Verwertung Widersprechenden (nicht notwendig des Prozeßgegners!) eingreift. Das sollte man jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen annehmen, in denen es etwa um Aufnahmen aus dem Intimbereich geht. Parallelwertungen gelten für andere Dokumentationen des Intimbereichs (Tagebücher BGHSt 19, 325 ff.; Baumgärtel S. 487).
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