2. Nicht in allgemeiner Erkenntnisskepsis gründende Zweifel
Man stellt bei einem Zeugen Eigenschaften fest, die nach Auskunft der Zeugenpsychologie den Realitätsgehalt seiner Aussage beeinträchtigen können. Man erschließt eine Sachverhaltsbehauptung aus festgestellten Indizien und ihrer Struktur nach zwar deterministischen Erfahrungssätzen; die Erfahrungssätze sind aber nicht in dem Maße geprüft und bewährt wie die dem Vaterschaftsausschluß zugrundegelegten Vererbungsgesetze. Das kann der Fall sein, wenn man die Erfahrungssätze nur aus seiner Alltagserfahrung gewonnen hat, wozu man häufig schon deshalb gezwungen ist, weil die wissenschaftliche Forschung in den relevanten Entscheidungsbereich noch gar nicht vorgedrungen ist. Das kann aber auch der Fall sein, wenn man ihrer Struktur nach deterministische Sätze von der zuständigen Fachwissenschaft angedient bekommt, die anerkanntermaßen mit Modellen arbeitet, deren empirische Überprüfung noch aussteht und deren Realitätsgehalt gering ist (vgl. dazu die instruktiven Beiträge in Raffee/Abel Wissenschaftstheoretische Grundfragen der Wirtschaftswissenschaften, 1979). Man stellt schließlich mithilfe von statistischen Erfahrungssätzen, die schon strukturell zu erkennen geben, daß auch das Gegenteil des Erschlossenen möglich ist, Wahrscheinlichkeits- und Likelihooderwägungen an. Alle diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß die für die abschließende Sachverhaltsrekonstruktion zur Verfügung stehenden Informationen keinesfalls den Vertrauensgrad in die Wahrheit einer streitigen Behauptung rechtfertigen, der bei bloß allgemeiner Erkenntnisskepsis begründet ist. Gegenüber diesen Fällen sind verschiedene Reaktionen denkbar.
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |