Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 18

a) Beweislastentscheidung

Man kann sich auf den Standpunkt stellen, daß die Rechtsfolgeanordnungen des materiellen Rechts an wirkliche Sachverhalte anknüpfen (Greger S. 1 ff., 111 ff.; anders Gottwald S. 201, 203 f.) und daß darum jeder über eine bloß allgemeine Erkenntnisskepsis hinausgehende Zweifel an der Wahrheit einer Sachverhaltsbehauptung zur Beweislosigkeit führt. Die Konsequenz dieses Standpunkts wäre, daß die weitaus überwiegende Zahl der im Tatsächlichen streitigen Fälle nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden müßte. Ob man schon deshalb die materiellrechtlichen Risikozuweisungen öfter als notwendig verfehlt, ist eine offene Frage. Man muß sich jedenfalls klarmachen, daß je höher man den Vertrauensgrad ansetzt, desto mehr Beweislastentscheidungen man in Kauf nimmt, die einer Partei den Prozeßverlust bescheren, für deren Standpunkt mehr sprach als gegen deren Standpunkt.


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Gesetzestext