Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 287 Randnummer 3

Der Streit um die Abgrenzung der haftungsbegründenden von der haftungsausfüllenden Kausalität ist für die Beweismaßfrage müßig, wenn man bedenkt, daß auch im Rahmen des § 286 das Beweismaß mit Rücksicht auf die beteiligten Interessen, die Schwierigkeiten der konkreten Informationsbeschaffung und die Probleme der generellen Beweisbarkeit der in Rede stehenden Behauptung flexibel festgelegt werden kann und gerade im Hinblick auf Kausalverknüpfungen in Haftungsprozessen Überzeugungsbildungen aufgrund bloßer Wahrscheinlichkeitserwägungen gestattet sind (§ 286 RN 17 ff.). Insoweit gilt für haftungsbegründende Kausalverknüpfungen nichts anderes als für haftungsausfüllende Kausalverknüpfungen. Man mag sie § 286 oder § 287 zuordnen. Hier wie dort ist die Annahme an Wahrscheinlichkeitserwägungen gebunden und dann geboten, wenn für die Verknüpfung die überwiegenden Gründe sprechen.


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Gesetzestext