Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 287 Randnummer 4

Ob die anderen für § 287 gegenüber § 286 reklamierten Erleichterungen (Substantiierungslast, Informationsbeschaffungspflicht, Begründungslast) hinreichende Gründe für die Beibehaltung der Differenzierungsbemühungen abgeben, ist mehr als zweifelhaft. Die im Rahmen der Kooperationsmaxime von den beteiligten Parteien und dem Gericht zu entfaltenden Aufklärungs- und Informationstätigkeiten (vgl. vor § 284 RN 9 ff.) sind sachorientiert, richten sich nach Kenntnis, Fähigkeit und Möglichkeit einerseits und nach den aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu den streitbefangenen Interessen andererseits. Sie ändern sich nicht dadurch, daß man die eine Kausalfrage dem § 286 und die andere dem § 287 zuordnet. Nichts anderes gilt für die Gründe, die hier wie dort für die Annahme oder Ablehnung einer Kausalverknüpfung angegeben werden und die Entscheidung auf der Basis der vorhandenen Informationen in jedem Fall nachvollziehbar machen müssen (Gottwald S. 81 ff., 96, 99, 200 ff.).


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Gesetzestext