Die Vorschrift spricht allein die formelle Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an, nach der die Beweismittel dem erkennenden Gericht zugänglich zu machen sind. Ein Gebot an das erkennende Gericht, vorrangig diejenigen Beweismittel zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, die dem Beweisthema am nächsten sind (Prinzip der materiellen Unmittelbarkeit), enthält das Gesetz nicht. Ein solches Gebot ist auch nicht angezeigt. Den geringeren Wert eines entfernteren mittelbaren Beweismittels (etwa des Zeugen vom Hörensagen) muß das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen (BVerfG NJW 1981, 1719), und einem Beweisantrag zur Hinzuziehung auch des unmittelbaren Beweismittels könnte sich das Gericht ohnehin nur unter den eng gezogenen Voraussetzungen für die Ablehnung von Beweisanträgen entziehen (vgl. BGH VersR 1983, 668 und allgemein § 284 RN 2 ff.).
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