Das Beweisthema muß im Beweisbeschluß so genau angegeben sein, daß der kommissarische Richter möglichst ohne intensives Aktenstudium dem Beschluß entnehmen kann, worauf es dem ersuchenden Gericht ankommt. Auch ist zu bedenken, daß die Bezeichnung des Beweisthemas die Beweisaufnahme und damit auch das Fragerecht der Parteien (§ 397) begrenzt. Der von einer präzisen Festlegung des Beweisthemas ausgehenden Suggestivgefahr (vgl. Bruns § 33 RN 175b; vor § 373 RN 41) ist dadurch zu begegnen, daß in der Ladung des Zeugen (§ 377 Abs. 2 Ziff. 2) nicht die präzise Angabe des Beweisthemas aus dem Beweisbeschluß, sondern eine summarische Bezeichnung des streitigen Sachverhalts angeführt wird.
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