Die Bezeichnung der Beweismittel verlangt für Zeugen und Sachverständige die Angabe von Namen, Beruf und ladungsfähiger Anschrift. Auch muß für die Beteiligten klargestellt sein, ob eine Vernehmung als Zeuge, als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger angeordnet ist, damit evtl. Ablehnungsrechte wahrgenommen werden können und Klarheit über die anfallenden Gebühren herrscht.
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