Weitere Bestimmungen: Über den durch § 359 festgelegten Inhalt hinaus enthält der Beweisbeschluß ferner die Bestimmung über die Art und Weise der Beweisaufnahme (§§ 355, 364), die Bestimmung des Termins für die Beweisaufnahme bzw. zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§§ 361, 370), die Anordnung des Auslagenvorschusses, soweit ein solcher anfällt, und ggfs. die Bezeichnung des beauftragten Richters durch den Vorsitzenden (§ 361).
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