Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 359 Randnummer 5

Ohne Rücksicht auf die Beweislast ist der Beweisführer zu benennen. Allein ihm steht das Verzichtsrecht (§ 399 ) zu, und er ist auch Schuldner für den Auslagenvorschuß (§ 379, § 68 GKG). Soweit die Beweiserhebung von Amts wegen erfolgt, muß auch das klargestellt werden, weil in einem solchen Fall kein Auslagenvorschuß anfällt.


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Gesetzestext