Die Änderungsregelung ist mit der Möglichkeit, einen Beweisbeschluß schon vor der mündlichen Verhandlung zu erlassen (§ 358a), nicht abgestimmt. Wer es zuläßt, daß ein Beweisbeschluß ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, müßte es eigentlich auch zulassen, daß dieser Beweisbeschluß ohne mündliche Verhandlung wieder aufgehoben oder geändert wird. § 360 ist deshalb auf Beweisbeschlüsse nach § 358 a nicht anwendbar. Von daher einer völligen Abschaffung des § 360 das Wort zu reden, kommt allerdings nicht in Betracht. Auf einen Beweisbeschluß nach § 358 a muß in jedem Fall noch eine mündliche Verhandlung folgen. Das ist bei normalen Beweisbeschlüssen nicht der Fall. Sie sollten aus diesem Grunde auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 360 geändert werden können.
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