Es dürfen nur Untersuchungen zu Auswertungen angeordnet werden, die nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft geeignet sind, die Abstammungsfrage aufzuklären (vgl. zur Eignung und zum Beweiswert der verschiedenen Verfahren § 640 RN 51 ff.). Dazu zählen u.a. Blutuntersuchungen zur Prüfung des Ausschlusses einer Eltern/Kind-Beziehung sowie zur statistischen Auswertung der Merkmalskombinationen und Ähnlichkeitsuntersuchungen zur erbbiologischen Begutachtung. Als nicht anerkannt gelten die (heute nicht mehr praktizierte) Vaterschaftsbestimmung nach der Methode Löns und die Wirbelsäulenuntersuchung nach Kühne (vgl. Roth-Stielow Der Abstammungsprozeß, 2. Aufl. 1978 RN 298). Bei der Auswahl aus den geeigneten Verfahren ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten und zunächst die Untersuchung anzuordnen, die am ehesten Aufklärung verspricht und den zu Untersuchenden am wenigsten belastet. In beiderlei Hinsicht genießen Blutuntersuchungen Vorrang vor den Ähnlichkeitsuntersuchungen (BGHZ 61, 165, 170 f.).
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