Schließlich muß die Untersuchung dem zu Untersuchenden zumutbar sein. Zur Prüfung dieser Voraussetzung ist eine umfassende Interessenabwägung geboten. Dabei ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anweisung u.a. Bedacht zu nehmen auf: 1. die Art der Untersuchung. So verbietet es die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen, einen Samenerguß zu erzwingen, um die Zeugungsfähigkeit zu überprüfen; 2. die Folgen des Ergebnisses für den zu Untersuchenden oder einen seiner im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen. Damit sind nicht die unmittelbar ungünstigen Folgen der Untersuchung gemeint wie die Gefahr des Prozeßverlustes, die Feststellung der Nichtehelichkeit, der Verlust von Unterhaltsansprüchen oder Erbrechten oder die Inanspruchnahme als Unterhaltsschuldner (auch bei rechtskräftig festgestelltem Nichtbestehen einer Unterhaltspflicht, OLG Nürnberg NJW 1955, 1883). Die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung kommt dagegen als Weigerungsgrund in Betracht, wenn es sich nicht gerade um Aussagedelikte handelt, die im Zusammenhang mit der Klärung der Abstammungsfrage begangen worden sind (OLG Frankfurt NJW 1979, 1257); 3. mögliche Nachteile für die Gesundheit des zu Untersuchenden (Spritzenphobie, OLG Koblenz NJW 1976, 379). Die im Gesetz angeführten Gesichtspunkte sind nicht abschließend. Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist die Bedeutung des Streits, für dessen Entscheidung die Abstammungsfrage geklärt werden muß. Ein Streit um 100,- DM rechtfertigt keine körperliche Untersuchung. Andererseits kann eine religiöse Überzeugung die Blutentnahme und -untersuchung nicht hindern (OLG Düsseldorf FamRZ 1976, 51 -Zeugen Jehovas).
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