Die zu vernehmende Person kann vom Erscheinen an der Gerichtsstelle gesetzlich befreit sein (Nr. 1) wie der Bundespräsident generell (§ 375 Abs. 2) und Regierungsmitglieder und Abgeordnete im Rahmen des § 382, wenn ihr Aufenthaltsort und der Sitzungsort des Prozeßgerichts auseinanderfallen.
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