Die räumliche Entfernung des Zeugen kann unter gebotener Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel Aufwand und Nutzen einer Anreise zum Sitz des Prozeßgerichts in ein Mißverhältnis bringen, das die Anreise untunlich erscheinen läßt (Nr. 3). Nach dem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) soll Nr. 3 neu gefaßt werden: ,,3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann." Eine sachliche Änderung ist damit nicht verbunden.
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