Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 375 Randnummer 3

Die zu vernehmende Person kann wegen persönlicher Umstände (Krankheit, Gebrechen) auf längere Dauer gehindert sein, an der Gerichtsstelle zu erscheinen (Nr. 2). Sie ist dann in ihrer Wohnung oder der Pflegestelle aufzusuchen und zu vernehmen.


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Gesetzestext