Kein Zwang zur schriftlichen Äußerung: Der Zeuge kann durch die Anordnung nicht zu einer schriftlichen Äußerung gezwungen werden. Lehnt der Zeuge die schriftliche Äußerung ab, muß er im Termin mündlich vernommen werden. Um keine Verzögerungen eintreten zu lassen, empfiehlt es sich daher, den Zeugen bereits vorsorglich zu dem Termin zu laden, wenn er keine schriftliche Äußerung abgeben will.
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