Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 16

Der Schaden muß eine unmittelbare Folge der Aussage und nicht erst eine Folge der Entscheidung im Prozeß sein. Das ist dann der Fall, wenn die Antwort Tatsachen offenbart, die zur Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können oder die Durchsetzung eines Anspruchs erleichtern (OLG Stuttgart NJW 1971, 945). Mittelbare Schäden reichen nicht aus. Das gilt namentlich für Nachteile beim beruflichen Fortkommen wie für Ansprüche, die sich nicht gegen den Zeugen oder seine Angehörigen persönlich, sondern gegen juristische Personen richten, die von den betroffenen Personen gehalten werden (StJ/Schumann/Leipold § 384 Anm. I 1 b; Zöller/Stephan RN 4; a.A. BL/Hartmann Anm. 2).


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Gesetzestext