Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 17

Zur Unehre gereicht eine Antwort, wenn ihr Inhalt geeignet ist, das Ansehen des Zeugen oder seiner Angehörigen in sittlicher Beziehung herabzusetzen. Über die Herabsetzung entscheidet nicht die Ansicht des Richters, sondern die Ansicht der betroffenen Verkehrskreise. Das Antwortverweigerungsrecht ist allerdings nur wegen des möglicherweise diskriminierenden Inhalts der Antwort gewährt, so daß eine Ansicht, die die Antwort als solche ungeachtet ihres Inhalts unter Gruppensanktionen stellt, kein Antwortverweigerungsrecht begründen kann (im Ergebnis zutreffend OVG Lüneburg NJW 1978, 1493). Anderenfalls hätten es die Beteiligten in der Hand, Antwortverweigerungsrechte durch bloße Vereinbarung zu begründen.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext