B. Vernehmungspsychologische Merkpunkte
Gefährdungen des Vernehmungsziels: Das erstrebte Vernehmungsziel, das Wissen des Zeugen einschließlich der Gründe seiner Wissenschaft möglichst vollständig zu erschließen, ist in vielerlei Hinsicht gefährdet. Bewußte und gesteuerte Verfälschungsabsichten des Zeugen (dazu vor § 373 RN 44 ff.) sind dabei nur ein Moment. Andere sind die Suggestionsanfälligkeit des Zeugen, seine durch Hemmungen hervorgerufene Verschlossenheit, seine Unlust, Zeit und Mühe für eine Zeugenaussage zu opfern, seine mit Geltungsdrang gepaarte Geschwätzigkeit, seine Voreingenommenheit , Sympathie oder Antipathie für die eine oder die andere Seite. Auch das Gericht vermag den Vernehmungserfolg zu gefährden, indem es entweder die vom Zeugen ausgehenden Gefahren nicht bemerkt, sie gar noch verstärkt, jedenfalls aber versäumt, ihnen entgegenzuwirken, oder aber seinerseits voreingenommen ist und nur das hört, was zur vorgebildeten Fallhypothese paßt und mit einem die Rechtsanwendung erleichternden Satz in den Hafen des Protokolls gerettet werden kann. Das Gericht muß in jedem Stadium der Vernehmung einschließlich ihrer Fixierung (unten RN 27) und auch schon bei der der Vernehmung vorangehenden Phase darauf bedacht sein, diese Gefahren möglichst zu meiden.
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