I. Die Vorbereitungsphase
Die Vorbereitungsphase umfaßt die Zeit von der Ladung des Zeugen bis zum Beginn seiner Vernehmung im Gerichtssaal. Mit der Ladung ist dem Zeugen mitzuteilen, zu welchem Vorfall er als Zeuge gehört werden soll (§ 377 Abs. 1 Nr. 2). Dies ermöglicht dem Zeugen, sich selbst vorzubereiten und etwa anhand vorhandener Aufzeichnungen seine Erinnerung an den Vorfall aufzufrischen. Als Kunstfehler muß es jedoch gelten, wenn dem Zeugen nicht nur das fragliche Geschehen allgemein bezeichnet, sondern ein Auszug des Beweisbeschlusses mitgeteilt wird, dem er entnehmen kann, auf welche Behauptung genau es für welche Partei ankommt. Von einer derartigen Mitteilung geht einerseits ein zu starker Suggestionseffekt aus (vgl. § 359 RN 3); andererseits unterstützt und erleichtert sie etwaige Begünstigungstendenzen.
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |