Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 403 Randnummer 2

Problematisch kann die Unterscheidung allerdings nur in dem Bereich werden, in dem nach Satzstruktur und -gehalt überhaupt der Beweis durch Zeugen in Betracht kommt. Das gilt allein für die Behauptungen, in denen einer überschaubaren, mit den normalen Sinnen identifizierbaren Anzahl von Gegenständen Eigenschaften zugeschrieben werden, die ebenfalls mit diesen Sinnen festgestellt werden können (vgl. vor § 402 RN 3). Soweit es dabei um Feststellungen geht, die von niemand anderem (mehr) getroffen werden können, kommt allein der Zeugenbeweis in Betracht. Das gilt, von gegenwärtigen Gefühlen abgesehen, nur für vergangene, nicht wiederholbare Beobachtungen, mag es auch um Beobachtungen gehen, die ein vom Gericht bestellter Sachverständiger im Auftrag des Gerichts durchgeführt hat. Dieser Sachverständige ist, sofern er etwa als Sachverständiger wegen Befangenheit aus dem Verfahren ausscheiden muß, nur noch als Zeuge in das Verfahren einzuführen. Für Feststellungen, die jetzt noch getroffen werden können, scheidet dagegen der Zeugenbeweis aus. Sind die Feststellungen in Ausführung eines Gutachtenauftrags zu treffen, weil an sie noch sachverständige Folgerungen geknüpft werden, so greifen die Regeln des Sachverständigenbeweises ein. Geht es ausschließlich um ,,normale" Feststellungen ohne Einordnung in einen fachlichen Zusammenhang, dann kommt statt des Zeugenbeweises der Augenscheinsbeweis in Betracht, dessen Einholung auch nicht an einen Beweisantritt gebunden ist. In bestimmten Fällen mag dann ein Dritter als Augenscheinsgehilfe eingesetzt werden (vgl. vor § 402 RN 5). Auch er wäre den Regeln des Zeugenbeweises unterworfen, sobald seine Wahrnehmungen nicht ersetzbar wären und er als Augenscheinsgehilfe aus dem Verfahren ausscheiden müßte.


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Gesetzestext