Die Vorschrift ist praktisch bedeutungslos. Wird der Beweis nicht angetreten, so muß das Gericht darüber befinden, ob es nicht gehalten ist, den Beweis von Amts wegen einzuholen (vgl. §§ 144, 273 Abs. 2 Ziff. 4, 287, 442). Wird der Beweis angetreten, so ist das Gericht dennoch nicht gezwungen, den Beweis einzuholen, wenn es selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt (vgl. vor § 402 RN 7). Nur wenn es gar nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um einen Zeugenbeweis gehen sollte, käme dem Beweisantritt Bedeutung zu, weil 1. es keinen Zeugenbeweis von Amts wegen gibt und 2. die Erhebung des wirksam angetretenen Zeugenbeweises (§ 373) nur unter den in § 284 RN 2 ff. erörterten Voraussetzungen abgelehnt werden kann. Darum wird hier die Unterscheidung von Sachverständigen und Zeugen relevant (vgl. § 402 RN 1).
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