Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 6

Der Sachverständige muß nicht alle für die Abfassung des Gutachtens erforderlichen Feststellungen persönlich treffen (vgl. Müller S. 257 f.). Das versteht sich von selbst, wenn man Gutachtenaufträge an Organisationen zuläßt (oben RN 3), gilt aber auch sonst. Die Grenzen der Delegationsbefugnisse sind nicht immer leicht zu ziehen (vgl. Hanack Zum Problem der persönlichen Gutachterpflicht, insbesondere in Kliniken, NJW 1961, 2041 ff.; OLG Frankfurt MDR 1983, 849 mit Anm. Müller ZfSW 1983, 241; BVerwG NJW 1984, 2645; BSG NJW 1984, 960). Um eine Kontrolle im Einzelfall zu gewährleisten, sollte im Gutachten jeweils angegeben werden, welche Feststellungen von wem getroffen worden sind.


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Gesetzestext