Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 445 Randnummer 1

Die Vorschrift regelt den Beweisantrag der beweisbelasteten Partei auf Vernehmung des Gegners. Abs. 2 macht deutlich, daß es um die objektive Beweislast und nicht darum geht, wer nach dem konkreten Stand des Verfahrens Beweis führen müßte, um einen Prozeßverlust von sich abzuwenden. Denn das könnte auch der Gegner der beweisbelasteten Partei sein, nachdem dieser der Hauptbeweis gelungen ist. Den Beweis gegen eine begründete Überzeugung will Abs. 2 aber gerade ausschließen (siehe aber RN 2). Eine vergleichbare Sperre errichtet Abs. 2 gegenüber offenkundigen (§ 291) und solchen Tatsachen, die aufgrund einer Beweisregel (§ 286 RN 30) feststehen.


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Gesetzestext